Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Winterdienst

Leistungsumfang

1. Schneebekämpfung Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte vor dem Grundstück in dem nach dem gültigen Straßenreinigungsgesetz erforderlichen Umfang und auf Zugangs- und Verbindungswegen aufgrund der vertraglichen Leistungsbeschreibung. Streuen dieser Flächen mit abstumpfenden Mitteln. Eine Schneeabfuhr ist nicht enthalten. 2. Rügepflicht Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Mängel binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Erst wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb von drei weiteren Werktagen beseitigt, ist der Auftraggeber zur Geltendmachung der weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte befugt. Bei Schnee- und Eisbekämpfungsverträgen ist der Mangel unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag zu melden. 3. Benutzung von Gerätschaften des Auftraggebers Sofern der Auftraggeber Geräte zur Verfügung stellt, erfolgt deren Benutzung unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verschleiß, Bruch oder Verlust, es sei denn, dem Auftragnehmer fallt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Entsprechendes gilt für den Verlust von Schlüsseln, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. 4. Kündigungsfristen im Winterdienst Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Eine Kündigung bei befristeten Verträgen ist nicht erforderlich. Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mittels eingeschriebenen Brief zu kündigen. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist von jeder der Vertragsparteien 15 Tage vor Monatsende zulässig. 5. Subunternehmer Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und im Einzelfall oder generell Arbeiten auf diese Unternehmen zu übertragen. 6. Aufrechnung Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig. 7. Erhöhung des vereinbarten Entgeltes Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn sich durch Tarifvertrag oder behördliche Anordnung die Lohnkosten erhöhen oder nennenswerte Preissteigerungen bei Vorhaltekosten oder Streumitteln ergeben. Maßgeblich sind die Preise der Streumittel, die in dem betreffenden Objekt eingesetzt werden. 8. Fälligkeit der Vergütung / Vorleistungspflicht Für die vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Einsatzpauschale oder einen Pauschalpreis. Die Einsatzpauschale in Höhe von (Vertragsgegenstand) wird am Ende eines Monats mit der Anzahl der Einsätze multipliziert und durch eine Rechnung inkl. der gesetzlichen MwSt von z.Z. 19% dem AG zugestellt. Ebenso wird der Pauschalpreis abgerechnet. Der AG verpflichtet sich die Rechnung innerhalb von 7 Werktagen auszugleichen. 9. Haftung Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unvorhersehbare Eisbildung als Folge undichter Dachrinnen, Schmelzwasser etc. oder durch vom Dach stürzende Schnee- und Eismassen wird keine Haftung übernommen. Für Schäden, die außerhalb der vereinbarten Reinigungsflächen entstehen, wird seitens des Auftragnehmers kein Obligo übernommen. 10. Emissionen von Nachbargrundstücken und Straßenrand Für die Beseitigung von Schneeresten und anderem Unrat, die von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen werden, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Die Beseitigung derartiger Verunreinigungen kann nur nach vorherigem Anruf erfolgen, wobei sich der Auftragnehmer vorbehält, hierfür eine gesonderte Vergütung zu fordern, sofern es nicht nur geringe Verschmutzungen sind. Entsprechendes gilt für Verunreinigungen, die infolge ordnungswidriger und unachtsamer Reinigung durch die DSB erfolgen. 11. Hydranten, Haltestellen etc. Hydranten, Haltestellen und sonstige Besonderheiten sind dem Auftragnehmer zu benennen. Anderenfalls wird keine Haftung übernommen.  12. Unzugängliche Orte Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Flächen und Räume zu reinigen bzw. von Schnee- und Eisglätte zu befreien, deren Zugang nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Flächen ordnungswidrig beparkt werden. 13. Besondere Verschmutzungen Besondere Verschmutzungen, etwa infolge von umfangreichen Bauarbeiten, werden nur gegen Zahlung eines Sonderentgeltes beseitigt (Stundenaufwand). Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei Aufnahme der Bauarbeiten hierüber rechtzeitig zu informieren. 14. Verkauf des Grundstücks / Auftraggeber Wird das Grundstück verkauft und tritt der Erwerber nicht in diesen Vertrag ein, bleibt der Auftraggeber bis zur regulären Kündigung des Vertrages zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Soweit der Auftragnehmer in diesen Fällen keine Leistung erbringen kann oder muss, reduziert sich die vereinbarte Vergütung auf 60 Prozent des vereinbarten Entgeltes, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach. Der Auftraggeber zeichnet als Eigentümer oder in dessen Namen und erklärt durch seine Zeichnung hierzu bevollmächtigt und vom Eigentümer bzw. den Eigentümern beauftragt zu sein. Ist der Auftraggeber Verwalter, erklärt er mit der Zeichnung die Verwaltervollmacht des Eigentümers oder der Eigentümer im erforderlichen Ausmaß zu besitzen. Die Vollmacht beinhaltet, dass bei einer Beendigung der Verwaltung und bis zur Benennung einer neuen Verwaltung der Eigentümer in Rechte und Pflichten als Auftraggeber eintritt. 15. Inkrafttreten des Vertrages Der Vertrag beginnt bei Winterdienst mit dem Tag der Unterschriftsleistung durch den Auftragnehmer. Nach dem 1. November vollzogene Verträge werden 2 Tage nach Eingang beim Auftragnehmer rechtswirksam. Die Entgegennahme mündlicher oder telegrafischer Aufträge bleibt bis zum Inkrafttreten des Vertrages unverbindlich. 16. Nebenabreden / Sonstiges Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst. Sollten Teile der Bedingungen rechtsunwirksam sein, berührt des nicht die rechtswirksamen Teile. Anstelle der rechtsunwirksamen Vertragsteile gelten dann rechtswirksame, die den Intentionen der unwirksamen dem Sinne nach am nächsten stehen. Gerichtsstand für die Vertragspartner ist Düren.